Arbeitsmittelverordnung
Auszug aus der Arbeitsmittelverordnung
Wiederkehrende Prüfungen lt. §8 (1):
Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte.
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Hubtische
- Fahrzeughebebühnen
- auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
- kraftbetriebene Anpassrampen
- Fahrtreppen, Fahrsteige.
- kraftbetriebene Türen und Tore
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
- Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des §9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe.
- selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eien Prüfüflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht.
- Arbeiitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen.
- Arbeitskörbe
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Befahr- und Rettungseinrichtungen.
- mechanische Leitern
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
- Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
- Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.
- Bolzensetzgeräte
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
- mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräser, Aufbruchgeräte)
- sonstige Geräte und ANlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
- Verteilermaste
